Tierisch engagierte Drachentierchen e.V.

 

Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tierisch engagierte Drachentierchen. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz ‘‘e.V.‘‘.
2. Hat seinen Sitz in 66482 Zweibrücken Ortsteil Hengstbach, auf dem Glockenhof 1.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2022 fortlaufend.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist der Schutz und die dauerhafte Aufnahme in Not geratener Nutztiere, die nicht weitervermittelt werden sollten, jedoch in unseren Gruppen Zugehörigkeit finden. Solche Tiere sind: Alpaka, Lama, Langhaarziegen, Angorakaninchen und arbeitende Herdenschutzhunde (Kaukasen). Sowie Pferde (männlichen Geschlechts), Ponys und Maine Coon Katzen. Ihnen Beschäftigung und Training zu ermöglichen sowie ihnen ein dauerhaftes Zuhause zu sichern § 52 Abs. 2 Abgabeordnung
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit:
Mit der Gewährleistung für die aufgenommenen Tiere ein, auf ihre Bedürfnisse abgestimmtes zuhause, Futter, Pflege, Beschäftigung und allumfassende Versorgung bereit zu stellen, sowie den Erhalt der Artenvielfalt von Nutztieren.
3. Öffentlichkeitsarbeit, Praktika, Ausstellungen, Presse


4. Nachhaltige Landwirtschaft und Landschaftspflege, sowie Erhaltung der natürlichen Flora
und Fauna im Sinne von Pflanzen- und Insektenschutz.
5. wachsen wir dahin im Rahmen des Beschäftigungs Programm für die Tiere für Kinder und
Jugendliche mit gesundheitlichen wie seelischen Problemen einen Raum zur Unterstützung zu
geben und möchten Kindern und Jugendlichen den Zweck und die Erhaltung von Nutztieren
näherbringen, dass auch zukünftigen Generationen diese Tiere noch erleben dürfen und deren
Nutzen kennen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zu Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, Beschäftigte einzustellen.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft § 4 Mitglieder und Mitgliederversammlung
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende
des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
4. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied
den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht von natürlichen Personen nur persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen von einer vertretungsberechtigten Person. Jede Person, unabhängig ob natürliche oder juristische Person, hat nur eine Stimme.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – Auch in der Öffentlichkeit – zu fördern.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der Jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 2x im Jahr statt. Dazu wird vom Vorsitzenden eingeladen. Die Termine fallen auf Frühjahrs- und Erntedankfest, bekanntgegeben auf dem Postweg oder per E-Mail. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag.
2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
3. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl für Mitglieder, denen die Anreise erschwert ist. Die Briefwahl muss zwei Wochen vor dem Termin beantragt werden, so dass dem Mitglied eine Liste der Beschlussvorlagen einschließlich eventueller Anträge zur Briefwahl zugesendet werden kann. Nur bis zum Termin eingetroffene Briefwahlunterlagen werden berücksichtigt.
4. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichem Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. Zulässig für die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung ist jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener verfahren. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell

teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten
der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht
berücksichtigt.
6. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder-zulegen und
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Vertretung ist nicht zulässig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Die Wahl der Kassenprüfer
c) Die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes
d) Die Festlegung eines Arbeitsprogramms
e) Die Entlastung des Vorstandes
f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
g) Satzungsänderungen
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertrete den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31 a BGB.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: - Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Die Bildung von Arbeiterkreisen
- Die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes - Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
4. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Er ist mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.
5. Die Wahl des ersten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren danach auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
1. Die Änderung der Satzung setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit zwei Drittel der abgebebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.
2. Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der

abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
3. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hengstbach für Tierschutz Zwecke.
4. Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitigen Entscheidungen trifft.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 24.02.2023 beschlossen und ist mit dem Eintrag im Vereinsregister unter der Nummer : VR 30663 , in Kraft getreten